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   BGH, 15.09.2020 - 1 StR 280/19   

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https://dejure.org/2020,31868
BGH, 15.09.2020 - 1 StR 280/19 (https://dejure.org/2020,31868)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2020 - 1 StR 280/19 (https://dejure.org/2020,31868)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2020 - 1 StR 280/19 (https://dejure.org/2020,31868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Entscheidung des Revisionsgerichts - ohne Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - 1 StR 280/19
    Die ursprüngliche Terminierung war dem Umstand geschuldet, dass die Vertreterin des Generalbundesanwalts die Revisionen der Staatsanwaltschaft vertreten und Terminsantrag gestellt hatte und nach der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Hauptverhandlungstermin bestimmt wird (vgl. dazu auch BVerfGE 112, 185, 200 f.).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet keine bestimmte Verfahrensart oder Form des gebotenen Gehörs und keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 112, 185, 206 mwN; st. Rspr.).

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - 1 StR 280/19
    Für eine neue Terminierung bestand keine Veranlassung; denn ein Anspruch auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl. BVerfG, StraFo 2007, 370).
  • BGH, 20.05.2011 - 1 StR 381/10

    Unzulässige Anhörungsrüge (Zurechnung eines Verschuldens des Verteidigers)

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - 1 StR 280/19
    Ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre dem Antragsteller zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319).
  • BGH, 04.04.2024 - 1 StR 450/23
    Ohnehin wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumung dem Verurteilten zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - 1 StR 280/19 Rn. 3).
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